OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.06.2012
I-24 U 157/11
Normen:
BGB § 131; BGB § 542; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 224/10

Rechte des Leasingnehmers bei Totalschaden des geleasten Kraftfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen I-24 U 157/11

DRsp Nr. 2012/21836

Rechte des Leasingnehmers bei Totalschaden des geleasten Kraftfahrzeugs

1. Wird ein geleastes Fahrzeug total beschädigt, so ist der Leasingnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt. 2. Beim Ausspruch dieser Kündigung muss der Begriff "Kündigung" nicht ausdrücklich verwendet werden. Es reicht jedoch auch nicht aus, wenn eine einvernehmliche Vertragsaufhebung angestrebt wird. 3. Macht der Leasinggeber einen Minderwertausgleich wegen einer über den normalen Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung des Fahrzeugs geltend, so fällt hierauf Umsatzsteuer nicht an, weil eine steuerbare Leistung des Leasinggebers i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.897,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. April 2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte 84 % und die Klägerin 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 131; BGB § 542; § Abs. Nr. ;