OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.04.2021
19 U 203/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/19

Rechte des Leasingnehmers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines Schadens bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie und Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung des Vertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 19 U 203/20

DRsp Nr. 2023/9691

Rechte des Leasingnehmers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines Schadens bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie und Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung des Vertrages

Auch dem Leasingnehmer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw kann gegen den Hersteller des Fahrzeugs/des Motors ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB zustehen. In der Regel wird jedoch ein Leasingnehmer keinen Schaden erlitten haben, da den bezahlten Leasingraten die objektiv gleichwertige Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegenüberstand. Bei einem reinen Kilometer Leasingvertrag ohne Restwertgarantie kommt hinzu, dass der Leasingnehmer grundsätzlich das Verwertungsrisiko nicht zu tragen hatte und ein etwaiger Fahrzeugminderwert somit für ihn nicht relevant war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 195/19 ) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.043,47 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.