Rechte des Mieters bei Abbau einer bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Gemeinschaftswaschmaschine
AG Hamburg-Altona, vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 318 C 97/03
DRsp Nr. 2009/7497
Rechte des Mieters bei Abbau einer bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Gemeinschaftswaschmaschine
Der Mieter ist berechtigt, die Aufstellung einer Gemeinschaftswaschmaschine zu verlangen, wenn eine solche bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und die Kosten in ständiger Praxis auf die Mieter umgelegt wurden. Der Vermieter hat kein aus § 313BGB folgendes Recht auf Anpassung des Vertrages wegen geänderter Umstände.