AG Hamburg-Altona vom 12.11.2003
318 C 97/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 258

Rechte des Mieters bei Abbau einer bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Gemeinschaftswaschmaschine

AG Hamburg-Altona, vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 318 C 97/03

DRsp Nr. 2009/7497

Rechte des Mieters bei Abbau einer bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Gemeinschaftswaschmaschine

Der Mieter ist berechtigt, die Aufstellung einer Gemeinschaftswaschmaschine zu verlangen, wenn eine solche bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und die Kosten in ständiger Praxis auf die Mieter umgelegt wurden. Der Vermieter hat kein aus § 313 BGB folgendes Recht auf Anpassung des Vertrages wegen geänderter Umstände.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 258