KG - Urteil vom 23.05.2016
8 U 10/15
Normen:
BGB § 536;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 435/13

Rechte des Mieters bei baurechtswidrigem Zustand der Bestandsräume und Verpflichtung des Mieters zu erheblichen Investitionen

KG, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 8 U 10/15

DRsp Nr. 2016/10479

Rechte des Mieters bei baurechtswidrigem Zustand der Bestandsräume und Verpflichtung des Mieters zu erheblichen Investitionen

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -25 O 435/13- teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.168,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 982,80 EUR seit dem 05.05.2013 und von 185,64 EUR seit dem 04.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 536;

Gründe:

A.