KG - Urteil vom 23.03.2023
8 U 172/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 546a; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 187/21

Rechte des Mieters bei fehlender Genehmigungsfähigkeit vermieteter Räume für den Betrieb einer Kita aufgrund unterbliebener baulicher Maßnahmen seitens des Vermieters

KG, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 172/21

DRsp Nr. 2023/7086

Rechte des Mieters bei fehlender Genehmigungsfähigkeit vermieteter Räume für den Betrieb einer Kita aufgrund unterbliebener baulicher Maßnahmen seitens des Vermieters

Der Vermieter von Gewerberäumen schuldet mangels abweichender Vereinbarungen die Überlassung der Mietsache in einem für den vereinbarten Betriebszweck genehmigungsfähigen Zustand. Die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen hat der Vermieter auf eigene Kosten zu veranlassen (hier: Schaffung eines zweiten Fluchtweges für das Betreiben einer Kindertagesstätte).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 187/21 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 546a; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

I.