AG Mainz vom 13.11.2002
81 C 230/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen:
WuM 2003, 87

Rechte des Mieters bei Lärm durch Garagentore und die Haustür; Streit wert der Klage auf Mängelbeseitigung

AG Mainz, vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 81 C 230/01

DRsp Nr. 2009/7527

Rechte des Mieters bei Lärm durch Garagentore und die Haustür; Streit wert der Klage auf Mängelbeseitigung

1. Lärm durch Garagentore und die Haustür, der die Grenzwerte der DIN 4109 erheblich überschreitet, berechtigt den Mieter zur Mietminderung um 20 %. Außerdem steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Herstellung eines der DIN 4109 entsprechenden Lärmschutzes vor. 2. Der Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der berechtigten Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen
WuM 2003, 87