BGH - Urteil vom 26.03.2003
XII ZR 167/01
Normen:
BGB §§ 537 (a.F.) 320 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 717
GuT 2003, 144
MDR 2003, 801
NJW-RR 2003, 873
NZM 2003, 437
WM 2003, 2190
WuM 2003, 439
ZMR 2003, 416
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache

BGH, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 167/01

DRsp Nr. 2003/7116

Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache

»Zur Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln der Mietsache.«

Normenkette:

BGB §§ 537 (a.F.) 320 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Gesellschaft bürglichen Rechts, macht widerklagend die Räumung eines gewerblichen Mietobjektes sowie Zahlung von rückständiger Miete geltend.

Mit schriftlichem Vertrag vom 3. Dezember 1996 vermietete sie an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 1. Januar 2002 eine Freihalle sowie Büroräume. Die Miete samt Nebenkosten betrug monatlich 4.761 DM.

§ 7 Abs. 3 des Mietvertrages lautet:

"Die Brandschutzwand zur anschließenden Halle wird vom Vermieter hergestellt."

§ 8 Nr. 4 lautet:

"Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht. ..."

Die Beklagte errichtete die Brandschutzwand nicht. Deshalb und wegen angeblicher weiterer Mängel entrichtete die Klägerin die Miete ab Februar 1997 nur noch teilweise, ab Juli 1997 überhaupt nicht mehr. Die Beklagte erklärte danach mehrfach, zuletzt am 30. Juli 1999, die außerordentliche Kündigung und räumte Mitte September die Halle.