LG Berlin vom 01.03.2002
61 S 186/01
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
MM 2002, 283

Rechte des Mieters bei Mängeln des Badezimmers

LG Berlin, vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 61 S 186/01

DRsp Nr. 2009/7646

Rechte des Mieters bei Mängeln des Badezimmers

1. Hat sich im Bad die PVC-Fliesentapete oberhalb der Badewanne von der Wand gelöst und ist sie verrottet und verschimmelt, ist die Badewannenarmatur nicht regulierbar und der Styroporträger der Badewanne nicht verkleidet, so kann der Mieter, nachdem er den Vermieter in Verzug gesetzt hat, die notwendigen Arbeiten selbst ausführen (lassen) und ist gem. § 538 Abs. 2 BGB berechtigt, Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. 2. Befindet der Vermieter sich im Verzug mit der Mängelbeseitigung, so wird der Verzug nicht dadurch beendet, dass der Vermieter den Mieter zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins auffordert.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen
MM 2002, 283