AG Siegburg vom 29.08.2002
9 C 146/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
WuM 2004, 233

Rechte des Mieters bei mit Klebstoff verklebtem Schloss der Wohnungseingangstür

AG Siegburg, vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 9 C 146/02

DRsp Nr. 2009/7551

Rechte des Mieters bei mit Klebstoff verklebtem Schloss der Wohnungseingangstür

Ist das Schloss der Wohnungseingangstür mit Klebstoff derart verklebt, dass ein Öffnen der Tür mit dem Schlüssel nicht möglich ist, so handelt es sich um ein Mangel der Mietsache, der im Rahmen der Instandhaltungspflicht des Vermieters von diesem gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beseitigen ist, und zwar unabhängig davon, dass der Mangel von einem Dritten verursacht worden ist. Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, so kann der Mieter den Mangel beseitigen lassen und Ersatz der Aufwendungen verlangen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen
WuM 2004, 233