AG Greifswald vom 20.03.2003
43 C 53/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 936;
Fundstellen:
WuM 2003, 265

Rechte des Mieters bei Unterbrechung der Trinkwasserversorgung durch den Mieter

AG Greifswald, vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 43 C 53/03

DRsp Nr. 2009/7534

Rechte des Mieters bei Unterbrechung der Trinkwasserversorgung durch den Mieter

Der Vermieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, die Trinkwasserversorgung einer Mietwohnung zur Durchsetzung einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung und zur Abwendung einer Mietminderung zu unterbrechen. Er ist vielmehr im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Versorgung wieder herzustellen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 936;
Fundstellen
WuM 2003, 265