AG Meppen vom 11.03.2003
8 C 92/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 355

Rechte des Mieters bei Vorhandensein eines Wespennestes

AG Meppen, vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 8 C 92/03

DRsp Nr. 2009/7542

Rechte des Mieters bei Vorhandensein eines Wespennestes

Einem Mieter steht gegen den Vermieter Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beseitigung eines Wespennestes zu, da ein solches eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Der Mieter ist daher berechtigt, dieses sofort beseitigen zu lassen, und zwar auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 355