BGH - Urteil vom 03.04.2003
IX ZR 163/02
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 Abs. 2 ; BGB § 535 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 703
DB 2003, 2281
KTS 2003, 504
MDR 2003, 1015
NZM 2003, 472
WM 2003, 984
ZIP 2003, 854
ZMR 2003, 418
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,
AG Hildesheim,

Rechte des Mieters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 163/02

DRsp Nr. 2003/7103

Rechte des Mieters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters

»Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine Masseschuld.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 Abs. 2 ; BGB § 535 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GbR. Die Schuldnerin ist Vermieterin der von dem Kläger seit 1984 gemieteten und bewohnten Räume H.straße in H..

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Fenster in der Küche, im Schlaf-, Bade- und Kinderzimmer sowie die Balkontür der Wohnung in wind- und wasserdichten Zustand zu versetzen, gangbar zu machen und deren milchige und blinde Fensterscheiben gegen klare Scheiben auszutauschen. Der Beklagte verweigert die Vornahme der verlangten Maßnahmen mit der Begründung, die Mängel seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden gewesen und begründeten daher lediglich eine Insolvenzforderung. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Revision.