Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GbR. Die Schuldnerin ist Vermieterin der von dem Kläger seit 1984 gemieteten und bewohnten Räume H.straße in H..
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Fenster in der Küche, im Schlaf-, Bade- und Kinderzimmer sowie die Balkontür der Wohnung in wind- und wasserdichten Zustand zu versetzen, gangbar zu machen und deren milchige und blinde Fensterscheiben gegen klare Scheiben auszutauschen. Der Beklagte verweigert die Vornahme der verlangten Maßnahmen mit der Begründung, die Mängel seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden gewesen und begründeten daher lediglich eine Insolvenzforderung. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Revision.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|