KG - Beschluss vom 07.01.2016
8 U 205/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b; BGB § 543 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/15

Rechte des Vermieters bei Zahlungsverzug des MietersUnwirksamkeit der fristlosen Kündigung bei vorherigen Befriedigung des Vermieters

KG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 8 U 205/15

DRsp Nr. 2016/12992

Rechte des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bei vorherigen Befriedigung des Vermieters

Der Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entfällt nur dann gem. § 543 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Vermieter "vorher" befriedigt wird, der Zahlungsrückstand also vollständig ausgeglichen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Wirksamwerden der Kündigung lediglich ein Teilbetrag eingeht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.9.2015 - 12 O 104/15 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b; BGB § 543 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10.9.2015 verurteilt, von ihm innegehaltene Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung vor:

Die fristlose Kündigung vom 22.10.2014 sei unwirksam gewesen, da die Zahlungsrückstände vor Zugang der Kündigung ausgeglichen worden seien. Das Kündigungsschreiben vom 22.10.2014 sei erst an dem darauf folgenden Wochenende in dem Postbriefkasten des Beklagten aufgefunden worden.