BGH - Beschluss vom 08.08.2023
VIII ZR 234/22
Normen:
BGB § 543 Abs. 3 S. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1432
NZM 2023, 881
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 210/21
LG Berlin, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 91/22

Rechtfertigung der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen des Mieters in einem auf seine Strafanzeige eröffneten und gegen den Vermieter geführten Ermittlungsverfahren

BGH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 234/22

DRsp Nr. 2023/13384

Rechtfertigung der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen des Mieters in einem auf seine Strafanzeige eröffneten und gegen den Vermieter geführten Ermittlungsverfahren

1. Ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, der eine fristlose oder hilfsweise eine ordentliche Kündigung rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.2. Eine grundlos falsche Strafanzeige gegen den Vertragspartner kann einen zur Kündigung berechtigenden Umstand darstellen, ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen einer Strafanzeige.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 3 S. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin wohnt ebenfalls in diesem Haus.