BVerwG - Urteil vom 21.08.2018
1 C 21.17
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 67 Abs. 3; RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 382
DÖV 2019, 79
NVwZ 2019, 483
ZAR 2019, 116
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VG 29 K 8.15
VG Berlin, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VG 29 K 10.15
OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 18.15

Rechtmäßigkeit einer Abschiebung trotz fehlender Anordnung eines Einreiseverbots; Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung); Haftung des Ausländers für die Kosten einer Abschiebung

BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 1 C 21.17

DRsp Nr. 2018/17894

Rechtmäßigkeit einer Abschiebung trotz fehlender Anordnung eines Einreiseverbots; Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung); Haftung des Ausländers für die Kosten einer Abschiebung

1. Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung.2. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung).3. Nach Unionsrecht kann ohne behördliche oder richterliche Entscheidung im Einzelfall (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 (VG 29 K 8.15 und VG 29 K 10.15) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2016 geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 67 Abs. 3; RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung im Jahr 2013.