Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.12.2015 (Az.: 2-
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe in Höhe von gleichfalls 32.000,- € bzw. hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.540,- € festgesetzt.
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