OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2016
2 U 9/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2016, 282
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 304/15

Rechtsfolgen der mündlichen Vereinbarung der Hinzuvermietung eines Kellerraums

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 2 U 9/16

DRsp Nr. 2016/13080

Rechtsfolgen der mündlichen Vereinbarung der Hinzuvermietung eines Kellerraums

Wird der Mietvertrag durch mündliche Vereinbarung auf einen Kellerraum erweitert, so ist die Schriftform des § 550 BGB insgesamt nicht gewahrt mit der Folge, dass der Mietvertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.12.2015 (Az.: 2-12 O 304/15) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe in Höhe von gleichfalls 32.000,- € bzw. hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.540,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :