BAG - Urteil vom 25.10.2012
2 AZR 845/11
Normen:
BGB § 125 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1; KSchG § 6;
Fundstellen:
AP BGB § 125 Nr. 19
BB 2013, 1012
DB 2013, 1305
EzA-SD 2013, 6
NZA 2013, 900
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 52/10
ArbG Hamburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 433/09

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Form für die Angabe der Kündigungsgründe im Falle einer Arbeitgeberkündigung; Rechtsfolgen der Verletzung der Hinweispflichten des Arbeitsgerichts gemäß § 6 s. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 845/11

DRsp Nr. 2013/6307

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Form für die Angabe der Kündigungsgründe im Falle einer Arbeitgeberkündigung; Rechtsfolgen der Verletzung der Hinweispflichten des Arbeitsgerichts gemäß § 6 s. 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Nach § 125 Satz 2 BGB hat ein Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form "im Zweifel" die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Ob dies von den Parteien tatsächlich gewollt ist, ist - soweit möglich - durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären. Bleiben Zweifel, gilt die gesetzliche Regelung. 2. Es spricht für die Vereinbarung eines konstitutiven Schriftformerfordernisses, wenn eine für den Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgesehene schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ersichtlich den Zweck hat, dem Arbeitnehmer eine schnelle und verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Aussichten einer Kündigungsschutzklage zu geben.