LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.01.2019
3 Sa 142/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1781/17

Rechtsfolgen der unterbliebenen Anpassung der arbeitsvertraglich vereinbarten DRK-Arbeitsbedingungen-Ost an die tarifliche Gehaltsentwicklung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 142/18

DRsp Nr. 2019/4222

Rechtsfolgen der unterbliebenen Anpassung der arbeitsvertraglich vereinbarten DRK-Arbeitsbedingungen-Ost an die tarifliche Gehaltsentwicklung

Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost haben keine Tarifqualität. Sie stellen gegenüber dem DRK Tarifvertrag-Ost ein selbstständiges Regelwerk dar. Orientierungssatz: Die unterbliebene Anpassung der - arbeitsvertraglich vereinbarten - DRK-Arbeitsbedingungen-Ost an die tarifliche Gehaltsentwicklung führt jedenfalls in der Rechtsfolge weder im Wege der Auslegung noch im Rahmen der Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB zur Anwendbarkeit des tariflichen Regelungswerkes.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des sogenannten DRK-Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang um die Eingruppierung, Vergütung sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit der Klägerin.