OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2012
I-16 U 149/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 23/07

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen I-16 U 149/08

DRsp Nr. 2013/13761

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag

1. Eine Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. 2. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB auszufüllen. Dies kann nicht gem. § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entspr. § 315 BGB geschehen. 3. Der Referenzzins, dessen Veränderung Anlass und Höhe einer Zinsanpassung bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussprämie wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. 4. Bei der Berechnung des angemessenen Vertragszinses ist der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins für die Vertragslaufzeit beizubehalten.

Tenor