KG - Urteil vom 08.05.2023
8 U 1144/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; WoBindG § 8; WoBindG § 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 2/20

Rechtsfolgen des Wegfalls der Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum hinsichtlich der Miethöhe

KG, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 8 U 1144/20

DRsp Nr. 2023/7085

Rechtsfolgen des Wegfalls der Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum hinsichtlich der Miethöhe

1. Bei Wegfall der Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, die zuletzt geschuldete Kostenmiete als Ausgangsmiete für die nunmehr preisfreie Wohnung zu entrichten (im Anschluss an BGH NJW 2011,145) 2. Dem Mieter steht nach rückwirkendem Wegfall der Sozialbindung ein Anspruch auf Rückforderung der Miete zu, soweit die Mietzahlungen die ortsübliche Miete übersteigen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Oktober 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin - 51 O 2/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.472,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.521,95 € seit dem 27.04.2019 sowie aus 950,20 € seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.