LAG Bremen - Urteil vom 31.01.2018
3 Sa 86/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1297/16

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

LAG Bremen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 86/17

DRsp Nr. 2018/16761

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

Die Auslegung eines Änderungsvertrags nach §§ 133, 157 BGB kann im Einzelfall auch ohne konkreten Hinweis im Wortlaut des Änderungsvertrags dazu führen, dass eine Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" nicht mehr als Gleichstellungsabrede, sondern im Sinne eines "Neuvertrags" als unbedingte zeitdynamische Bezugnahme anzuwenden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 11. Mai 2017 - 1 Ca 1297/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger

1. für den Monat Juli 2016 € 78,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen,

2. für den Monat August 2016 € 86,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen,

3. für den Monat September 2016 € 80,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Gegen diese Entscheidung wird für die Beklagte die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: