LG Potsdam vom 13.02.2003
11 S 177/02
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MM 2003, 141

Rechtsfolgen zu geringen Mieteinzugs; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelanzeige

LG Potsdam, vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 11 S 177/02

DRsp Nr. 2009/7759

Rechtsfolgen zu geringen Mieteinzugs; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelanzeige

1. Hat der Vermieter aufgrund eines Irrtums über drei Jahre eine geringere als die im Mietvertrag vereinbarte Miete eingezogen, so ist der Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete nicht verwirkt. 2. Hat der Mieter in diesem Zeitraum Mängel der Mietsache weder angezeigt, noch in irgendeiner Form geltend gemacht, etwa durch Zahlung der Miete unter Vorbehalt, so ist der Anspruch auf Mietminderung verwirkt und kann der Nachforderung nicht entgegen gehalten werden.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen
MM 2003, 141