KG - Beschluss vom 16.03.2023
8 U 178/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 177/22

Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen Zahlungsverzuges

KG, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 178/22

DRsp Nr. 2023/4922

Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen Zahlungsverzuges

1. Zur Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges. 2. Zum Schriftformmangel eines Mietvertrages durch formlose Änderung der vertraglichen Regelungen zu Umbaumaßnahmen des Mieters.

Allein eine langjährige pünktliche Mietzahlung macht eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht rechtsmissbräuchlich.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2022, Aktenzeichen 21 O 177/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 417.325,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;