BGH - Beschluß vom 10.04.2002
XII ZR 248/01
Normen:
ZPO § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Rechtsmittelstreitwert bei einer Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 248/01

DRsp Nr. 2002/7092

Rechtsmittelstreitwert bei einer Räumungsklage

In Verfahren über Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung folgt der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbestimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit von der Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet.

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

Die Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft Flugplatz N. zu einem monatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte Zeit vermietet. Nach fristloser Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß § 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige Zeit im Sinne dieser Vorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum 30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte den Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestens kündigen können. Auf den streitigen Zeitraum entfalle daher ein Mietzins von insgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM).