Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als Leasing-Sonderzahlung
BGH, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 119/02
DRsp Nr. 2002/18625
Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als Leasing-Sonderzahlung
»a) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.b) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.«