BGH - Versäumnisurteil vom 19.07.2000
XII ZR 252/98
Normen:
BGB §§ 537, 242 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1008
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender Geschäftsentwicklung

BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen XII ZR 252/98

DRsp Nr. 2000/6289

Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender Geschäftsentwicklung

1. Zur Rechtsposition eines Mieters, der ein Ladenlokal in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum gemietet hat, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird. 2. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussicht eines Geschäftes in der gewählten Lage abzuschätzen. Allein der Umstand, daß auch der Vermieter von einem wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ausgeht, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko für das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht von dem Mieter auf den Vermieter. Diese Risikoverteilungen können die Parteien allerdings ändern (hier: ablehnend).

Normenkette:

BGB §§ 537, 242 ;

Tatbestand: