BGH - Beschluss vom 02.03.2017
I ZB 66/16
Normen:
ZPO § 766 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1; ZPO § 776; ZPO § 885a; ZVG § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1158
NZM 2017, 473
ZInsO 2017, 1335
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 M 1042/16
LG Stuttgart, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 174/16

Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer Vollstreckungserinnerung gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme; Stützung eines beschränkten Vollstreckungsauftrags auf einen Zuschlagsbeschluss; Gesetzliche Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen I ZB 66/16

DRsp Nr. 2017/6797

Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer Vollstreckungserinnerung gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme; Stützung eines beschränkten Vollstreckungsauftrags auf einen Zuschlagsbeschluss; Gesetzliche Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit

ZVG § 93 Abs. 1 a) Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).b) Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 10.200 €

Normenkette:

ZPO § 766 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1; ZPO § 776; ZPO § 885a; ZVG § 93 Abs. 1;

Gründe