KG - Urteil vom 27.04.2023
10 U 80/22
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 577; BGB § 328 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 76/21
LG Berlin, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 76/21

Rechtsstellung des vom Verkäufer einer Wohnung beauftragten Maklers nach Ausübung eines Vorkaufsrechts

KG, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 10 U 80/22

DRsp Nr. 2023/8206

Rechtsstellung des vom Verkäufer einer Wohnung beauftragten Maklers nach Ausübung eines Vorkaufsrechts

1. Im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten verliert der Makler des Käufers regelmäßig seinen Provisionsanspruch gegen den Käufer, weil damit der wirtschaftliche Erfolg für den Käufer ausgeblieben ist. 2. Eine Klausel in einem Grundstückskaufvertrag, wonach der Vorkaufsberechtigte im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts die ursprünglich von dem Käufer zu tragende Maklerprovision zu tragen hat, stellt sich als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter dar und ist unwirksam. 3. Jedoch kann die Aufnahme einer Maklerklausel in den Hauptvertrag dem Provisionsanspruch des Maklers gegen den Käufer im Vorkaufsfall überdauern und der Provisionsanspruch sich nach Ausübung des Vorkaufsrechts nunmehr gegen den Vorkaufsberechtigten richten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Vereinbarung über den Maklerlohn "wesensmäßig" zum Kaufvertrag gehört und sich darin nicht als Fremdkörper darstellt. 4. Dies ist der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt.