VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2003
4 S 1999/02
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 ; BGB § 577a ; BGB § 558d ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Rechtsweg, Zuständigkeit, Verweisung, Normenkontrolle: Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit, Kontrollbefugnis, Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, Kündigungssperrfrist, Örtliche Mietspiegel

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 S 1999/02

DRsp Nr. 2008/7864

Rechtsweg, Zuständigkeit, Verweisung, Normenkontrolle: Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit, Kontrollbefugnis, Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, Kündigungssperrfrist, Örtliche Mietspiegel

»Eine aufgrund von § 577a BGB erlassene Kündigungssperrfristverordnung unterliegt nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 ; BGB § 577a ; BGB § 558d ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 29.02.2000 eine Wohnung in dem Anwesen xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxxxxxxxxxxx xx x in xxxxxxxx-xxxxxxxxx. Am 18.07.2000 wurden sie als Eigentümer im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. Bereits vor dem Erwerb durch die Antragsteller war die Wohnung vermietet. Das Wohnungseigentum wurde nach der Überlassung der Wohnung an die Mieter begründet.

Am 29.08.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt,

die Zweite Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über einen erweiterten Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.