BVerwG - Beschluss vom 14.12.2018
1 WB 49.17
Normen:
BGB § 133; WBO § 16a Abs. 1; WBO § 16a Abs. 4; WBO § 17 Abs. 1 S. 1;

Referenzgruppenbildung für ein freigestelltes Personalratsmitglied i.R.d. dienstlichen Beurteilung eines Hauptmanns

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 1 WB 49.17

DRsp Nr. 2019/2703

Referenzgruppenbildung für ein freigestelltes Personalratsmitglied i.R.d. dienstlichen Beurteilung eines Hauptmanns

Tenor

Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. August 2017 wird in Ziffer 1 dahingehend geändert, dass das Verfahren eingestellt wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; WBO § 16a Abs. 1; WBO § 16a Abs. 4; WBO § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft eine bereits aufgehobene Referenzgruppenbildung für ein freigestelltes Personalratsmitglied.

Der Antragsteller, ein Offizier des militärfachlichen Dienstes im Sanitätsdienst, ist für seine Tätigkeit als Wahlvorstand und später als Vorsitzender eines Bezirkspersonalrats seit 1. Juli 2015 vollständig freigestellt. Der Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) wurde letztmalig am 20. Juni 2016 planmäßig mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,5" und der Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" beurteilt. Auf dieser Grundlage wurde am 13. April 2017 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Referenzgruppe gebildet, die vom zuständigen Abteilungsleiter Personal am 24. April 2017 genehmigt wurde. Darin nimmt der Antragsteller den achten von neun Rangplätzen ein.

1. 2. 3.