LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2023
2 Sa 88/21
Normen:
TVöD-VKA Anl. 1 EntgO EG 11-12;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 507/20

Regelungsabrede über eine VergütungsordnungEntlohnungsgrundsätze als eigenständige Regelung gegenüber der Tarifstruktur des TVöD-VKA

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 88/21

DRsp Nr. 2023/11344

Regelungsabrede über eine Vergütungsordnung Entlohnungsgrundsätze als eigenständige Regelung gegenüber der Tarifstruktur des TVöD-VKA

1. Fehlt es bei einer Vergütungsordnung an einer Unterschrift des Betriebsrats, liegt keine wirksame Betriebsvereinbarung vor (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Wenn der Betriebsrat aber der Vergütungsordnung zugestimmt hat, ist zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine entsprechende Regelungsabrede zustande gekommen. 2. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat Entlohnungsgrundsätze vereinbart, die eine Zuordnung zu bestimmten Vergütungsgruppen des BAT nach eigenen Tätigkeitsmerkmalen vorsehen, kann eine inhaltliche Orientierung an der dem BAT nachfolgenden Tarifstruktur des TVöD-VKA nicht angenommen werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2021 - 7 Ca 507/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD-VKA Anl. 1 EntgO EG 11-12;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 17. Dezember 2019 nach der höheren Entgeltgruppe 12 bzw. hilfsweise 11 des TVöD (VKA) zu vergüten.