BGH - Urteil vom 08.11.2000
IV ZR 298/99
Normen:
VVG § 67, 82 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 393
JuS 2001, 608
NJW 2001, 1353
NZM 2001, 108
VersR 2001, 94, 96
ZMR 2001, 175
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen IV ZR 298/99

DRsp Nr. 2000/10191

Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

»In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.«

Normenkette:

VVG § 67, 82 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Gebäudefeuerversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung des versicherten Gebäudes an die Streitkräfte der USA. Diese überließen die Wohnung an die Familie M. als Mitglied der US-Streitkräfte. In dem Mietvertrag heißt es u.a.: "Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Die nachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten." Nach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasserschäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls die Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen.