BFH - Beschluss vom 13.10.2003
IV B 85/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 286
BFHE 203, 404
DB 2004, 292
DStRE 2004, 173
NJW 2004, 1064
NVwZ 2004, 1392
Vorinstanzen:
FG Münster,

Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

BFH, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen IV B 85/02

DRsp Nr. 2003/17458

Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

»1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint.2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3, 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.

Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei, erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig erhoben worden und auch begründet.