BVerwG - Beschluss vom 08.08.2019
3 B 41.18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 655/17

Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 B 41.18

DRsp Nr. 2019/15406

Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

Ist die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht eindeutig und fehlen andere aussagekräftige Umstände, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung.