OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2023
10 U 75/20
Normen:
§ 42 AO; § 133 BGB; § 157 BGB; § 313 BGB; § 812 Abs 1 S 2 BGB;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1536
NZG 2023, 1198
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 318/18

Rückforderung von Kompensationszahlungen für die Überlassung von Wertpapieren zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen bei der Dividendenbesteuerung nach Änderung der Verwaltungspraxis der Finanzämter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 10 U 75/20

DRsp Nr. 2023/12131

Rückforderung von Kompensationszahlungen für die Überlassung von Wertpapieren zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen bei der Dividendenbesteuerung nach Änderung der Verwaltungspraxis der Finanzämter

Im Wege von Kompensationszahlungen weitergereichte Steuervorteile bei Cum/Cum-Geschäften begründen keinen Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn sich die steuerliche Bewertungspraxis der Finanzbehörden nachträgich ändert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.3.2020, Az.: 2-10 O 318/18, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 42 AO; § 133 BGB; § 157 BGB; § 313 BGB; § 812 Abs 1 S 2 BGB;

Gründe

I.