LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
15 Sa 182/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 150;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 9786/11

Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unbegründete Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Schließung der Krankenkasse durch Rechtsnachfolgerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 182/12 - Aktenzeichen 15 Sa 348/12

DRsp Nr. 2013/7692

Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unbegründete Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Schließung der Krankenkasse durch Rechtsnachfolgerin

Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 - 33 Ca 9786/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 150;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.

Die am .... 1956 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT.