BGH - Urteil vom 05.07.2023
VIII ZR 94/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556e Abs. 1 S. 1; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1305
MietRB 2023, 321
NJW-RR 2023, 1309
NZM 2023, 758
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 5126/19
LG Berlin, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 309/20

Rückzahlung überzahlter Miete als Anspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (hier: Berlin)

BGH, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 94/21

DRsp Nr. 2023/12006

Rückzahlung überzahlter Miete als Anspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (hier: Berlin)

1. Es ist geklärt, dass dem in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehenen Begründungserfordernis nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern zudem ein materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Bei der Begründung zur Gebietsverordnung und deren bei Inkrafttreten erfolgter öffentlicher Bekanntmachung handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt.2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 begegnet allerdings keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an einer wirksamen Bekanntmachung.