OLG Stuttgart - Urteil vom 16.01.2018
10 U 80/17
Normen:
HOAI § 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 632 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1452
MDR 2018, 666
NJW-RR 2018, 853
NZBau 2018, 417
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 264/16

Sachlicher Anwendungsbereich der HOAIAbgrenzung von vergütungspflichtiger und unentgeltlicher Leistung eines ArchitektenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungserbringung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 80/17

DRsp Nr. 2018/5377

Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI Abgrenzung von vergütungspflichtiger und unentgeltlicher Leistung eines Architekten Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungserbringung

§ 133 BGB 157 BGB § 632 Abs. 1 BGB § 138 ZPO § 531 Abs. 2 ZPO 1. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt, so dass nicht maßgeblich ist, ob die zu den Grundleistungen der HOAI gehörenden Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einer Bauunternehmung zur Angebotserstellung und zur Abwicklung von Bauaufträgen erbracht wurden.2. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht.