BGH - Urteil vom 15.03.2000
XII ZR 81/97
Normen:
BGB §§ 249, 252, 554a ;
Fundstellen:
BB 2000, 1060
BGH, HdM Nr. 78
DB 2000, 1169
MDR 2000, 875
NJW 2000, 2342
NZM 2000, 496
WM 2000, 1017
WuM 2000, 598
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung

BGH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen XII ZR 81/97

DRsp Nr. 2000/3197

Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung

»Zur Berechnung des Schadens eines Mieters, der wegen einer Vertragsverletzung des Vermieters fristlos kündigt und Ersatzräume bezieht (Fortführung von BGHZ 123, 96).«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252, 554a ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Ärztin, nimmt die Beklagten aus einem Mietverhältnis über Praxisräume auf Schadensersatz in Anspruch.

Anfang Januar 1991 schloß die Klägerin mit der G. und G. mbH C. einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in der H.-straße in C., um dort eine Arztpraxis einzurichten. Da sich die Räume in schlechtem baulichem Zustand befanden, waren zur Einrichtung der Praxis erhebliche Bau- und Renovierungsmaßnahmen erforderlich, die von der Klägerin übernommen wurden. Der Mietvertrag sah eine feste Laufzeit von 10 Jahren vom 1. Januar 1991 an sowie eine dreimalige Verlängerungsoption von jeweils fünf Jahren für die Klägerin vor. Weiter wurde vereinbart, daß bis zum 31. Dezember 1994 ein um 50 % gekürzter Grundmietzins von 624,88 DM zuzüglich Nebenkosten zu zahlen war.