I. Die Kläger und Revisionsbeklagten bilden eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken erzielt. In den Jahren 1978 und 1979 wurden der GbR mehrere Grundstücke übertragen. Die dafür vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) in Höhe von 30.108,51 DM erhobene Grunderwerbsteuer aktivierte die GbR als Anschaffungsnebenkosten. Später stellte sich heraus, daß bei anderer Vertragsgestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre. Daraufhin nahm die GbR ihren damaligen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Die GbR behandelte die von der Berufshaftpflichtversicherung ihres Beraters im Jahre 1985 geleisteten 30.108,51 DM erfolgsneutral, indem sie die aktivierten Anschaffungskosten um diesen Betrag minderte.
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