BFH - Urteil vom 26.03.1992
IV R 74/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2471
BFHE 169, 123
BStBl II 1993, 96
DStZ 1993, 91
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

BFH, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen IV R 74/90

DRsp Nr. 1996/11607

Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

»Schadensersatz, den eine gewerblich tätige GbR von ihrem Steuerberater dafür erhält, daß bei anderer als der von ihm vorgeschlagenen steuerlichen Gestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, ist nicht als Minderung der Anschaffungskosten der Grundstücke, sondern als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten bilden eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken erzielt. In den Jahren 1978 und 1979 wurden der GbR mehrere Grundstücke übertragen. Die dafür vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) in Höhe von 30.108,51 DM erhobene Grunderwerbsteuer aktivierte die GbR als Anschaffungsnebenkosten. Später stellte sich heraus, daß bei anderer Vertragsgestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre. Daraufhin nahm die GbR ihren damaligen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Die GbR behandelte die von der Berufshaftpflichtversicherung ihres Beraters im Jahre 1985 geleisteten 30.108,51 DM erfolgsneutral, indem sie die aktivierten Anschaffungskosten um diesen Betrag minderte.