LG München II - Urteil vom 30.04.2002
12 S 7512/01
Normen:
BGB § 242 § 276 § 535 (a.F.) § 536 (a.F.) ; MHG § 4 (a.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(133)832c
ZMR 2002, 760

Schadensersatz wegen zu niedrig festgesetzter Betriebskostenvorauszahlungen

LG München II, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 12 S 7512/01

DRsp Nr. 2003/16775

Schadensersatz wegen zu niedrig festgesetzter Betriebskostenvorauszahlungen

Ist dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags bekannt, dass die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht annähernd kostendeckend sein können, so ist er dem Mieter aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten und den angesetzten Vorauszahlungen. Insoweit kann sich der Mieter im Wege der Aufrechnung von seiner Verpflichtung zur Nachzahlung von Betriebskosten befreien.

Normenkette:

BGB § 242 § 276 § 535 (a.F.) § 536 (a.F.) ; MHG § 4 (a.F.) ;
Fundstellen
DRsp I(133)832c
ZMR 2002, 760