OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2016
2 U 182/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 539 Abs. 2; BGB § 548 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2016, 198
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 441
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 479/13

Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen des Verlusts von zum Betrieb einer Gaststätte in ein Mietobjekt eingebrachtem Mobiliar

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 2 U 182/14

DRsp Nr. 2016/5483

Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen des Verlusts von zum Betrieb einer Gaststätte in ein Mietobjekt eingebrachtem Mobiliar

Leitsatz: Ein Mietvertrag über Gastronomie entfaltet für die Eigentümer von Sachen, die sich zu Zwecken des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden, eine Schutzwirkung, die eigene Schadenersatzansprüche dieser Dritten begründen kann. Jedenfalls bei einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung zwischen dem Dritten, in deren Eigentum eine in die Mietsache eingebrachte Einrichtung im Sinne des § 538 Abs. 2 BGB steht, und der Mieterin ist im Falle der Beschädigung dieses Eigentums die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Dritten entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 4. Zivilkammer - vom 27.8.2014 (Az.: 2-04 O 479/13) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.