BGH - Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 263/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 566;
Fundstellen:
MietRB 2019, 289
NJW-RR 2019, 1225
NZM 2019, 816
ZMR 2019, 852
Vorinstanzen:
AG Wildeshausen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 467/12
LG Oldenburg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 388/14

Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter; Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache; Abreißen der Tapeten in den Fensterlaibungen ohne weitere Renovierungen

BGH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 263/17

DRsp Nr. 2019/13075

Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter; Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache; Abreißen der Tapeten in den Fensterlaibungen ohne weitere Renovierungen

Bei der den Mieter treffenden Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus der Übertragung des Besitzes an der Wohnung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht , deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen begründet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen abgerissener Tapeten in Höhe von 663,42 € bejaht und den Beklagten (nach Abzug restlicher Kaution) zur Zahlung von 645,14 € nebst Zinsen sowie von 147,56 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt hat.

Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.