Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen abgerissener Tapeten in Höhe von 663,42 € bejaht und den Beklagten (nach Abzug restlicher Kaution) zur Zahlung von 645,14 € nebst Zinsen sowie von 147,56 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt hat.
Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
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