BGH - Urteil vom 21.06.2023
VIII ZR 303/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 536 Abs. 3; BGB § 536a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1365
NZM 2023, 803
ZMR 2023, 968
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen C 29/20
LG Hamburg, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 67/20

Schadensersatzpflicht eines Vermieters bei schuldhaft nicht vertragsgemäßer Überlassung der Wohnung; Unterbringung des Mieters in einer öffentlichen Notunterkunft zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit

BGH, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 303/21

DRsp Nr. 2023/9710

Schadensersatzpflicht eines Vermieters bei schuldhaft nicht vertragsgemäßer Überlassung der Wohnung; Unterbringung des Mieters in einer öffentlichen "Notunterkunft" zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit

Zur Schadensersatzpflicht eines Vermieters (hier nach § 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 BGB), der schuldhaft nicht mehr in der Lage ist, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewähren, wenn der Mieter hiernach zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit in einer öffentlichen "Notunterkunft" untergebracht wird.

1. Verliert ein Mieter seine Wohnung aufgrund einer Pflichtwidrigkeit der Vermieters, und gelingt es ihm nicht, eine neue Wohnung zu finden mit der Folge, dass er zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit in einer öffentlichen Unterkunft notuntergebracht wird, sind die mit der Notunterbringung verbundenen Kosten eine adäquat kausale Folge des Wohnungsverlusts.2. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter, wenn der Mieter wegen eines Herausgabeanspruchs durch den Hauptvermieter nicht mehr in der Lage, dem Untermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewähren.

Tenor