LG Osnabrück - Urteil vom 30.10.2002
12 O 2240/02
Normen:
BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 550 (n.F.) ;

Schriftform bei Ausübung einer Mietoption

LG Osnabrück, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 12 O 2240/02

DRsp Nr. 2004/3171

Schriftform bei Ausübung einer Mietoption

»Die Ausübung einer Mietoption bedarf der Schriftform, wenn auch der Mietvertrag, aus dem sich das Optionsrecht ergibt formbedürftig war.«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 550 (n.F.) ;

Tatbestand:

Unter dem Datum vom 10. 5. 1998 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über das im Tenor genannte Grundstück. Der Mietbeginn war auf den 1. 10. 1998 datiert. § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages hat folgende Fassung:

"Der Mietvertrag wird auf die Dauer von Jahren ab geschlossen und läuft am 30. 9. 2001 ab. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag um 3 Jahre bis zum 30. 9. 2004 zu verlängern (Mietoption) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Danach verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von einem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird."

Die Klägerin setzte das Mietverhältnis über den 30. 9. 2001 hinaus kommentarlos fort und kündigte mit Schreiben vom 26. 3. 2002 das Mietverhältnis zum 30. 9. 2002. Zwischenzeitlich hat sie das Mietobjekt geräumt und an die Beklagten zurückgegeben.