BGH - Urteil vom 05.07.2000
XII ZR 70/98
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 84
NZM 2000, 907
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Schriftform beim Mietvertrag

BGH, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen XII ZR 70/98

DRsp Nr. 2000/6192

Schriftform beim Mietvertrag

Zur Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag ist eine körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter sowie zwischen dem Hauptvertrag und Anlagen nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Feststellung, daß das Mietverhältnis mit der Beklagten durch die von ihm unter dem 19. März 1997 erklärte Kündigung zum 30. September 1997 beendet wurde. Er stützt diese Kündigung auf § 566 BGB.

Mit Vertrag vom 30. November 1993 vermietete die Beklagte dem Kläger noch nicht errichtete Gewerberäume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis für Zeit vom 17. Dezember 1993 bis mindestens 30. November 2008.

§ 1 Abs. 1 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

(Der Vermieter ist/wird Eigentümer des Grundstücks ... (Grundbuchbezeichnung). Er beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein "Stadtteilzentrum" mit Läden, Büros und Wohnungen und ein Büro- und Ärztehaus mit Büros und Wohnungen und Tiefgaragen zu bauen. Ausführung und Ausstattung des Bauwerks ergeben sich aus der Vermieterbaubeschreibung (Anlage 1).

Von dem Bauwerk vermietet der Vermieter die folgenden Teilflächen an den Mieter: A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro rechts.

Dem Mieter, seinen Mitarbeitern oder Kunden werden folgende Kfz.-Tiefgaragenplätze zur Mitbenutzung überlassen: Tiefgaragenplatz Nummer (1 Stellplatz im Doppelparker).