BGH - Urteil vom 16.02.2000
XII ZR 258/97
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 16
NZM 2000, 548
Vorinstanzen:
OLG München,

Schriftformerfordernis bei Mietvertrag

BGH, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen XII ZR 258/97

DRsp Nr. 2000/2358

Schriftformerfordernis bei Mietvertrag

1. Auch wenn gesetzliche und gewillkürte Form zusammentreffen, weil die Parteien die Schriftform eines ohnehin nach § 566 BGB formbedürftigen Vertrages als konstitutiv vereinbart haben, kommt der Vertrag mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde regelmäßig zustande, und zwar selbst dann, wenn diese die Form des § 566 BGB nicht wahrt. 2. Zur Wahrung der Urkundeneinheit zwischen Ursprungsvertrag und Nachtragsvertrag reicht es aus, daß der in sich formgültige, von den ursprünglichen Vertragsparteien und dem sich zum Vertragseintritt verpflichtenden Mieter unterzeichnete Nachtrag hinreichend auf den Ursprungsvertrag Bezug nimmt.

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2 aus eigenem und abgetretenem Recht auf rückständigen "Miet"zins, Nebenkosten und Zahlung von Ablösesummen in Anspruch.

Die Klägerin und die Zedentin sind Hauptmieterinnen je eines Teilbereichs einer Sporthalle in M.. Mit gesonderten Verträgen vom 6. August 1993 verpachteten die Klägerin den sogenannten Squash-Bereich und die Zedentin den sogenannten Fitness-Bereich jeweils einschließlich des Inventars für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1999 an den Beklagten zu 2.