BGH - Beschluß vom 13.06.2002
IX ZR 26/01
Normen:
ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 473
KTS 2002, 754
MDR 2002, 1214
MDR 2002, 1214
NJW-RR 2002, 1304
NZM 2002, 758
NZM 2002, 758
Rpfleger 2002, 579
Rpfleger 2002, 579
WM 2002, 1689
WM 2002, 1689
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Schutz des Mieters oder Pächters in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX ZR 26/01

DRsp Nr. 2002/9957

Schutz des Mieters oder Pächters in der Zwangsversteigerung

»a) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermögen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen. b) Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder Pächter die Beweislast.«

Normenkette:

ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine durch Grundschulden gesicherte Gläubigerin, hat mit der vorliegenden Klage von der Beklagten, der gewerblichen Zwischenmieterin des Grundstücks, begehrt, daß diese in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d ZVG widerrufe und es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneut anzumelden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II. Die Anträge der Parteien führen zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).