LSG Hessen - Beschluss vom 13.02.2017
L 9 AS 766/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10; BGB § 558c; BGB § 558d;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 744/16

SGB-II-LeistungenBedarfe für Unterkunft und HeizungBestimmung der Angemessenheit der WohnungsgrößeErmittlung der regionalen AngemessenheitsgrenzeSchlüssiges Konzept

LSG Hessen, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 766/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12144

SGB-II-Leistungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze Schlüssiges Konzept

1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG greift der Senat zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 WoFG festgesetzt haben. 2. Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze muss auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. 3. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. 4. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen. 5. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10; BGB § ;