BGH - Urteil vom 27.01.2000
IX ZR 198/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 765 ;
Fundstellen:
BB 2000, 583
DB 2000, 767
DNotZ 2000, 459
DStR 2000, 1403
FuR 2000, 227
JZ 2000, 674
JuS 2000, 494
KTS 2000, 290
MDR 2000, 467
NJW 2000, 1182
WM 2000, 410
ZIP 2000, 351
ZfBR 2000, 322
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen IX ZR 198/98

DRsp Nr. 2000/1034

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

»a) Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des Hauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verringern. b) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wirtschaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entgegen, daß der - nicht geschäftsungewandte - Bürge Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin geführt hat, noch daß die Hauptschuld dazu dient, den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstück der Hauptschuldnerin zu finanzieren, noch daß der Bürge zusätzliche Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellt.